Den Vorschlag unterstütze ich sehr! § 52a UrhG verhindert in der Praxis eLearning und kollaborative Forschungen in elektronischen Räumen mit den dort festgelegten Beschränkungen "kleine Teile eines Werkes", "Werke geringen Umfangs", "zur Veranschaulichung im Unterricht" etc. Lernen, Studium, Lehre und Forschung müssen frei sein von solchen Beschränkungen. Z.B. muss zulässig sein, einen Film oder einen Mitschnitt einer TV-Sendung zu Lern-, Lehr- oder Forschungszwecken komplett in vernetzten kollaborativen Lern- und Forschungsportalen zu nutzen. Andernfalls wird gerade in medienpädagogischen oder medienwissenschaftlichen Veranstaltungen verhindert, über diese zentralen Medien zu arbeiten.
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HaSi
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