Konkretisierung des Urheberrechts zu Zwecken der Forschung und Lehre
Eine rechtliche Klarstellung über die Nutzung urheberrechtlich geschützten Materials für die Forschung und Lehre. Zum Beispiel in den Geschichtswissenschaften die Frage über die Verwendung von Geschichtsdokus in Vorlesungen und Seminaren für die Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses ohne kommerzielle Absichten. Dieser Bereich gilt auch für die Ausbildung in den Schulen. Die Klärung der komplexen Frage; Was darf wann und wie für die Ausbildung verwendet werden, ohne Urheberrechte zu verletzen? Hier auch die Klärung über die Verwendung von Archivmaterial in Studienunterlagen ohne Kosten für eine Veröffentlichung im Internet. Darf ein Semesterapparat digital zur Verfügung gestellt werden, ohne das Urheberrecht zu verletzen? Oft haben Lernende das Problem, dass die gesamte Literatur zu einer Unterrichtsveranstaltung bereits schon frühzeitig und für längere Zeit verliehen werden. Mittels der vielfach in Bibliotheken angebotenen Buchscannern könnte die erforderliche Litteratur einmal gescannt werden und den Seminarteilnehmern allen zur Verfügung gestellt werden.
rkuhlen ist dafür
Auch die Projektgruppe Bildung und Forschung sollte sich mit dem Thema eines bildungs- und wissenschaftsfreundlichen Urheberrechts befassen und Leitlinien dazu aufstellen, z.B. die folgenden: (1) Die Nutzung von publiziertem bzw. öffentlich gemachtem Wissen (Texte, Daten und multimediales Material, einschließlich aller verwaisten Werke) in Bildung und Wissenschaft soll grundsätzlich ohne jede Einschränkung in jedem Fall genehmigungsfrei, aber i.d.R. auch gebührenfrei sein. (2) Die Träger der Bildungs- und Forschungseinrichtungen müssen dafür sorgen, dass die Vermittlungseinrichtungen wie Bibliotheken in der Lage sind, die Kosten für die Nutzung für kommerzielle Informationsprodukte über Pauschalabrechnung zu tragen. (3) Das Urheberrecht sollte die (durchaus weltweiten) Tendenzen zur Open-Access-Publikation unterstützen, insbesondere auch die Institutionen der jeweiligen WissensproduzentInnen in die Lage versetzen, die Publikationen ihrer AutorInnen zumindest als Zweitpublikation über Open-Acccess-Repositories zugänglich zu machen. (4) Das Urheberrecht sollte stärker als bislang dem kollaborativen und virtuellen (verteilten) Arbeiten in der Forschung und im eLearning Rechnung tragen. (5) Die Punkte (1) und (2) sollten auch auf den Bereich der Schulen Anwendung finden. .